AGB

Geschäfts- und Provisionsbedingungen

Gebührensätze

1. Für den Ankauf von Haus- und Grundbesitz und von Eigentumswohnungen für den Verkäufer wie auch den Käufer je 3,57 % vom Kaufpreis.

2. bei Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages beträgt die Gebühr bei Verträgen bis zu 5 Jahren 2,38 Monatsmieten, bei Verträgen bis zu 10 Jahren und mehr 3,57 % der Zehnjahresmiete, zu zahlen vom Mieter, unbeschadet einer Gebühr von der Gegenseite. Einseitig vereinbarte Optionen und Vormietrechte zugunsten des Mieters gelten als provisionspflichtige Vertragslaufzeit.

3. Die Gebühren verstehen sich als Brutto-Entgelt inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Geschäftsbedingungen

4. Angebote, Eingaben, Mitteilungen des Maklers sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Einwilligung des Maklers nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Auftraggeber haftet für den Schaden, der durch Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung entsteht.

5. Der Auftraggeber (Verkäufer oder Käufer, Vermieter oder Anmieter, Verpächter oder Anpächter) hat vor Abschluss eines Vertrages den Vertragsinteressenten zu befragen, ob der Makler zu dem beabsichtigten Vertragsabschluß durch Nachweis oder Vergütung beigetragen hat. Unterlässt er diese Frage, so kann er sich nicht darauf berufen, daß er von der ursächlichen Tätigkeit des Maklers keine Kenntnis gehabt hat.

6. Die Pflichten des Maklers ergeben sich aus den Vorschriften des BGB und den Geschäftsbräuchen des Berufsstandes. - Dem Makler obliegt keine Erkundungspflicht. Die Angaben in den Exposes sowie Auskünfte und Informationen in Bezug auf Objekte, Vertragsgelegenheiten und Vertragspartner beruhen auf Angaben Dritter, insbesondere auf Angaben des jeweiligen Vertragspartners (Verkäufer, Vermieter o. ä.). Der Makler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Angaben und Informationen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Im übrigen haften der Makler nur insoweit, als er einen Schaden des Maklerkunden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat. Erfüllungsgehilfen sind nicht der andere Vertragspartner, Vertragsinteressent oder sonstige Dritte, die ein Objekt zum Verkauf oder zur Vermietung anbieten.

7. Falls dem Auftraggeber die durch den Makler nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt ist, muss er dies dem Makler unverzüglich erklären. Im anderen Falle kann er sich auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen.

8. Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Teil tätig zu werden und diesem Gebühren zu berechnen.

9. Zahlungspflichtig ist der Auftraggeber sowie derjenige, der den Auftrag ohne ausreichende Vollmacht erteilt.

10. Der Gebührenanspruch entfällt nicht, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird oder infolge Verschuldens des Auftraggebers durch Anfechtung hinfällig wird.

11. Ist Alleinauftrag erteilt, so sind direkte oder durch andere Makler benannte Interessenten an den beauftragten Makler zu verweisen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber im Falle eines Vertragsabschlusses die volle Gebühr an den allein beauftragten Makler zu zahlen, und zwar ohne Nachweis eines Schadens.

12. Von einem Vertragsabschluß ist dem Makler unverzüglich schriftlich unter Angabe des Objektes und des Vertragsabschließenden Mitteilung zu machen, auch dann, wenn der Abschluss nicht auf die Tätigkeit des Maklers zurückzuführen ist.

13. Anderweitige Abmachungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden.

14. Die Anbringung eines Maklerschildes ist gestattet.

15. Sollten Teile der Bedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so soll die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt sein.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für Vollkaufleute Essen.

Zusätzliche Sonderbedingungen für An- und Verkauf

17. Die Gebühr entsteht und ist zahlbar bei Abschluss des notariellen Vertrages. Die übliche Maklergebühr ist ferner zu zahlen

a. wenn mit dem vom Makler nachgewiesenen Interessenten binnen einer Frist von zwei Jahren ein anderes Grundstücksgeschäft (Kauf, Beleihung) abgeschlossen werden sollte.

b. wenn ein Vorkaufsberechtigter aus Anlass des vom Makler vermittelten oder sonst angebahnten Vertrages das Grundstück kauft.

18. Wird statt des An- oder Verkaufs eine Vermietung, Verpachtung, die Einräumung eines Erbbaurechtes, eines dinglichen Wohnrechtes, eines Nießbrauchrechtes, eine Beleihung oder ein gleichartiges Rechtsverhältnis vereinbart, so ist bei Vertragsabschluß die übliche Maklergebühr zu zahlen. Wird innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss eines der vorerwähnten Rechtsgeschäfte mit dem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner ein Kaufvertrag abgeschlossen, so verpflichtet dies zur Zahlung der für einen Kaufvertrag üblichen Maklergebühr, sofern die für das vorangegangene Rechtsgeschäft bezahlte Gebühr die Ankaufgebühr nicht übersteigt.

19. Die Übertragung eines Verfügungsrechtes an einem Grundstück durch eine andere Rechtsform ist einem Grundstückskauf gleichzuachten.

Zusätzliche Sonderbedingungen für Miete und Pacht

20. Die Maklergebühr entsteht und ist zahlbar bei Tätigung des Miet- oder Pachtvertrages. Sie entfällt jedoch wieder, wenn eine notwendige behördliche Genehmigung rechtskräftig versagt werden sollte.

21. Ein nachträglicher Ankauf des Grundstücks durch den Mieter bzw. Pächter innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrages verpflichtet zur Zahlung der Verkaufsgebühr von 3,57 % des Kaufpreises unter Anrechnung der bereits gezahlten Vermietungs- bzw. Verpachtungsgebühr, soweit diese die Verkaufsgebühr nicht übersteigt.

22. Die Übertragung von Nutzungsrechten an einem Grundstück durch eine andere Rechtsform ist einem Miet- oder Pachtvertrag gleichzuachten.

23. Wird dem Interessenten oder Auftraggeber ein Objekt nachgewiesen, bzw. ein Vertragspartner benannt und erfährt er von diesem Vertragspartner ein weiteres Objekt, das er dann kauft, anmietet, pachtet, verkauft, vermietet oder dergleichen, so ist der Interessent oder Auftraggeber auch für ein solches Objekt provisionspflichtig, falls der betreffende Vertrag zustande kommt.